Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Rat der Gemeinde Messingen beschließt, die nachstehende Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2024 nebst dem Investitionsprogramm und dem Stellenplan zu beschließen einstimmig.

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 1.320.500 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 1.382.000 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0 Euro

 

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................ 1.255.000 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit........................... 1.246.900 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 506.300 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf........................................ 1.309.000 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................. 0 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes.......................................................... 1.761.300 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes......................................................... 2.555.900 Euro

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 209.000 Euro festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 360 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 360 v.H.

 

2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 360 v.H.

 

 

§ 6

 

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

 

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                          50.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                          20.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                   5.000,00 Euro

Ferner sind Beträge [unbegrenzt] als unerheblich anzusehen, die der Verrechnung zwischen den Produkten/Leistungen dienen,

-    die wirtschaftlich durchlaufend sind,

-    die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,

-    die für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.

d)    §   12 I KomHKVO                                                                 30.000,00 Euro

e)    §   19 IV 1 KomHKVO                                                              4.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen                                                                 20.000,00 Euro

g)    für Abgrenzungen                                                                        500,00 Euro

Eine Abgrenzung bei regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen [Energiekosten, Umlagen, Konzessionen, Steuern, u.ä.] unterbleibt, sofern es sich nicht um eine außergewöhnliche Abweichung handelt.