Beschluss: ungeändert beschlossen

Sodann beschließt der Rat der Samtgemeinde Freren auf Empfehlung des Samtgemeindeausschusses mit 17 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung:

 

a)  Im Vorgriff auf die Beschlussfassung des Kreistages zur 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2010 (RROP) im sachlichen Teilabschnitt Energie wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung der 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Freren beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung und der Ausschluss von Anlagen außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen. Der Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Samtgemeinde Freren.

 

Im Einzelnen sind folgende Planungsschritte vorgesehen:

 

- Teilbereiche 48.1 bis 48.6: In den Mitgliedsgemeinden Beesten, Stadt Freren und Messingen sind entsprechend der im 2. Entwurf 2015 zum RROP ausgewiesenen Vorranggebiete Nr. 37 „Messingen“, Nr. 38 „Freren“ und Nr. 39 „Lünne“ Flächen für die Landwirtschaft überlagert mit Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in Größe von zusammen rd. 243,9 ha darzustellen.

 

- Teilbereich 48.7: Um Konflikte mit den angrenzenden Sonderbauflächen für Windenergienutzung zu vermeiden, ist die in der 17. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellte Umgrenzung von Flächen für Planungen und Maßnahmen zum Schutz und zur Entwicklung von Natur und Landschaft (Suchgebiet für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) wieder aufzuheben und in den ursprünglichen Zustand als Flächen für die Land- bzw. Forstwirtschaft umzuwandeln. 

 

- Teilbereiche 48.8 und 48.9: Ergänzend zum aktuellen 2. Entwurf 2015 zum RROP sind zwei zusätzliche Teilbereiche als Sonderbaufläche für Windenergienutzung in Form einer Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 38 „Freren“ mit aufzunehmen. Es sind dies eine Teilfläche des rechtsverbindlich ausgewiesenen Sondergebietes „Energiepark Freren“ einschließlich des Bereiches bis zum vorgenannten Vorranggebiet in Größe von rd. 6,8 ha und die Splitterfläche nordöstlich des  erwähnten Vorranggebietes mit rd. 3,5 ha.

 

b)  Zu der Planänderung ist auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs und der Kurzerläuterung zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Anschließend ist die Angelegenheit zur weiteren Beratung und Beschlussfassung wieder vorzulegen.