Sitzung: 28.04.2015 Samtgemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Sodann beschließt der
Rat der Samtgemeinde Freren auf Empfehlung des Samtgemeindeausschusses mit 17
Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung:
a)
Im Vorgriff auf
die Beschlussfassung des Kreistages zur 1. Änderung des Regionalen Raumordnungsprogramms
2010 (RROP) im sachlichen Teilabschnitt Energie wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung der 48. Änderung des Flächennutzungsplans der Samtgemeinde Freren
beschlossen. Ziel und Zweck der Planung ist die Darstellung von
Sonderbauflächen für die Windenergienutzung und der Ausschluss von Anlagen
außerhalb der dargestellten Sonderbauflächen. Der Geltungsbereich der
Flächennutzungsplanänderung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der
Samtgemeinde Freren.
Im Einzelnen sind folgende Planungsschritte vorgesehen:
- Teilbereiche
48.1 bis 48.6: In den Mitgliedsgemeinden Beesten, Stadt Freren und Messingen
sind entsprechend der im 2. Entwurf 2015 zum RROP ausgewiesenen Vorranggebiete
Nr. 37 „Messingen“, Nr. 38 „Freren“ und Nr. 39 „Lünne“ Flächen für die
Landwirtschaft überlagert mit Sonderbauflächen für die Windenergienutzung in
Größe von zusammen rd. 243,9 ha darzustellen.
- Teilbereich
48.7: Um Konflikte mit den angrenzenden Sonderbauflächen für Windenergienutzung
zu vermeiden, ist die in der 17. Änderung des Flächennutzungsplans dargestellte
Umgrenzung von Flächen für Planungen und Maßnahmen zum Schutz und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft (Suchgebiet für Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen) wieder aufzuheben und in den ursprünglichen Zustand als
Flächen für die Land- bzw. Forstwirtschaft umzuwandeln.
- Teilbereiche
48.8 und 48.9: Ergänzend zum aktuellen 2. Entwurf 2015 zum RROP sind zwei
zusätzliche Teilbereiche als Sonderbaufläche für Windenergienutzung in Form
einer Erweiterung des Vorranggebietes Nr. 38 „Freren“ mit aufzunehmen. Es sind
dies eine Teilfläche des rechtsverbindlich ausgewiesenen Sondergebietes
„Energiepark Freren“ einschließlich des Bereiches bis zum vorgenannten
Vorranggebiet in Größe von rd. 6,8 ha und die Splitterfläche nordöstlich
des erwähnten Vorranggebietes mit rd.
3,5 ha.
b)
Zu der
Planänderung ist auf der Grundlage des vorliegenden Vorentwurfs und der
Kurzerläuterung zunächst die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §
3 Abs. 1 BauGB und die Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Anschließend ist die
Angelegenheit zur weiteren Beratung und Beschlussfassung wieder vorzulegen.