Beschluss: ungeändert beschlossen

Nach weiterer Beratung beschließt der Samtgemeindeausschuss einstimmig nachstehende Haushaltssatzung einschließlich des Investitionsprogramms sowie des Stellenplanes für die Samtgemeinde Freren:

 

Haushaltssatzung

 

Auf Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Freren in seiner Sitzung am 20. Dezember 2018 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen:

 

§  1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 7.032.700 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 6.916.900 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 800 Euro

 

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf....................... 6.610.300 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf...................... 6.443.100 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 825.400 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 991.500 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 309.100 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 7.435.700 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 7.743.700 Euro

 

§  2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) werden nicht veranschlagt.

 

§  3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.


 

§  4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf  1.100.000 Euro festgesetzt.

 

§  5

 

Der Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2019 wird auf 33,0 v.H. der Steuerkraftmeßzahlen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

 

§  6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

 

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                          80.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                          25.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                   8.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                 30.000,00 Euro

e)    §   19 IV 1 KomHKVO                                                              7.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                       500,00 Euro