Sitzung: 20.12.2018 Samtgemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Nach
weiterer Beratung beschließt der Samtgemeindeausschuss einstimmig nachstehende
Haushaltssatzung einschließlich des Investitionsprogramms sowie des
Stellenplanes für die Samtgemeinde Freren:
Haushaltssatzung
Auf
Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat
der Rat der Samtgemeinde Freren in seiner Sitzung am 20. Dezember 2018 folgende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen:
§
1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 7.032.700
Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 6.916.900
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0
Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 800
Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf....................... 6.610.300 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf...................... 6.443.100 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 825.400
Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 991.500
Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0
Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 309.100
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
-
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 7.435.700
Euro
-
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 7.743.700
Euro
§ 2
Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der
Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2019 Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.100.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Der
Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2019 wird auf 33,0 v.H.
der Steuerkraftmeßzahlen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.
§ 6
Als unerheblich im Sinne der nachstehenden
Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115 II Nr. 1 NKomVG
80.000,00
Euro
b)
§ 115 II Nr. 2
NKomVG 25.000,00
Euro
c)
§ 117 I 2 NKomVG 8.000,00
Euro
d)
§ 12 I KomHKVO 30.000,00
Euro
e)
§ 19 IV 1 KomHKVO 7.000,00
Euro
f)
für
Rückstellungen und Abgrenzungen 500,00
Euro