Sodann beschließt der Gemeinderat einstimmig die nachstehende Haushaltssatzung nebst Investitionsprogramm und Stellenplan:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 1.457.300 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 1.469.500 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0 Euro

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf....................... 1.365.400 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf...................... 1.375.700 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 276.400 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 185.800 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.......................................... 16.000 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 1.641.800 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 1.577.500 Euro

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2018 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 227.500 Euro festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 335 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 335 v.H.

2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 335 v.H.

§ 6

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                            30.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                            10.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                     5.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                   15.000,00 Euro

e)    §   19 IV 1 KomHKVO                                                                2.500,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                         500,00 Euro