Sitzung: 14.11.2019 Bau-, Planungs- und Umweltausschuss Stadt Freren
Beschluss: Beschlussempfehlung ungeändert
Nach kurzer Beratung beschließt der Bau-, Planungs-
und Umweltausschuss einstimmig, dem
Verwaltungsausschuss sowie dem Rat der Stadt Freren folgende Beschlüsse
vorzuschlagen:
a) Für das im vorliegenden Planentwurf (mit der
Erschließungsvariante 1) dargestellte Gebiet wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 „Südlich der Ostwier Straße“ beschlossen.
Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Ausweisung weiterer Wohnbauflächen
als allgemeines Wohnbaugebiet (WA) mit entsprechenden Verkehrsflächen zur Erschließung
derselben im nordöstlichen Teil des Stadtkerns der Stadt Freren. Der Geltungsbereich
dieses Bebauungsplans hat eine Größe von rd. 1,48 ha und bezieht sich auf eine
Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Freren, Flur 45, Flurstück 57/4. Er liegt südlich
der Ostwier Straße bzw. östlich der fußläufigen Verbindung zur Lünsfelder
Straße. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung
von Außenbereichsflächen) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4
BauGB aufgestellt.
b) Es wird festgestellt, dass die max. zulässige
Grundfläche (überbaubare Fläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO) von 10.000 m² durch
den vorgenannten Bebauungsplan unterschritten wird. Auch die Zulässigkeit von
Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet, noch bestehen Anhaltspunkte
für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter
oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der
Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. Die
Planänderung kann demnach im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b
BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) durchgeführt werden.
c) Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach
§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und §
13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
d) Auf der Grundlage des vorliegenden
Bebauungsplanentwurfs mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, der
Entwurfsbegründung sowie den Fachgutachten (Geruchsgutachten des TÜV Nord,
Hamburg, vom 21.06.2019; schalltechnischer Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft,
Lingen, vom 26.06.2019; geologische Kurzbeurteilung des Sachverständigenbüros
Biekötter, Ibbenbüren, vom 08.08.2019; wassertechnisches Konzept des Ingenieurbüros
Gladen, Spelle, vom 11.11.2019; spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Planungsbüros
Stelzer, Freren, vom 29.10.2019) ist gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13
Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchzuführen.
Ferner ist den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern
öffentlicher Belange gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3
und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der
Auslegungsfrist zu geben.
