Beschluss: Beschlussempfehlung ungeändert

Nach kurzer Beratung beschließt der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss einstimmig,  dem Verwaltungsausschuss sowie dem Rat der Stadt Freren folgende Beschlüsse vorzuschlagen:

 

a)  Für das im vorliegenden Planentwurf (mit der Erschließungsvariante 1) dargestellte Gebiet wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 42 „Südlich der Ostwier Straße“ beschlossen. Ziel und Zweck der Bauleitplanung ist die Ausweisung weiterer Wohnbauflächen als allgemeines Wohnbaugebiet (WA) mit entsprechenden Verkehrsflächen zur Erschließung derselben im nordöstlichen Teil des Stadtkerns der Stadt Freren. Der Geltungsbereich dieses Bebauungsplans hat eine Größe von rd. 1,48 ha und bezieht sich auf eine Teilfläche des Grundstücks Gemarkung Freren, Flur 45, Flurstück 57/4. Er liegt südlich der Ostwier Straße bzw. östlich der fußläufigen Verbindung zur Lünsfelder Straße. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) ohne Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

b)  Es wird festgestellt, dass die max. zulässige Grundfläche (überbaubare Fläche gem. § 19 Abs. 2 BauNVO) von 10.000 m² durch den vorgenannten Bebauungsplan unterschritten wird. Auch die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet, noch bestehen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter oder dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 S. 1 BImSchG zu beachten sind. Die Planänderung kann demnach im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von Außenbereichsflächen) durchgeführt werden.

c)  Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.

d)  Auf der Grundlage des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs mit textlichen und gestalterischen Festsetzungen, der Entwurfsbegründung sowie den Fachgutachten (Geruchsgutachten des TÜV Nord, Hamburg, vom 21.06.2019; schalltechnischer Bericht der Zech Ingenieurgesellschaft, Lingen, vom 26.06.2019; geologische Kurzbeurteilung des Sachverständigenbüros Biekötter, Ibbenbüren, vom 08.08.2019; wassertechnisches Konzept des Ingenieurbüros Gladen, Spelle, vom 11.11.2019; spezielle artenschutzrechtliche Prüfung des Planungsbüros Stelzer, Freren, vom 29.10.2019) ist gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchzuführen. Ferner ist den von der Planung berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der Auslegungsfrist zu geben.