Sitzung: 10.12.2019 Samtgemeinderat
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der
Rat der Samtgemeinde Freren beschließt auf Vorschlag des
Samtgemeindeausschusses einstimmig nachstehende Haushaltssatzung einschließlich
des Investitionsprogramms sowie des Stellenplanes:
Haushaltssatzung
Auf
Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat
der Rat der Samtgemeinde Freren in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:
§
1
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 7.167.200
Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 7.167.200
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf..................................................................... 800
Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 800
Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf....................... 6.755.000 Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf...................... 6.579.100 Euro
2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 506.600
Euro
2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf......................................... 1.124.000
Euro
2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0
Euro
2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 286.600
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
-
der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 7.261.600
Euro
-
der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 7.989.700
Euro
§ 2
Kredite
für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung)
werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der
Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur
rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen,
wird auf 1.100.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Der
Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2020 wird auf 33,0 v.H.
der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.
§ 6
Als unerheblich im Sinne der nachstehenden
Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115 II Nr. 1 NKomVG
100.000,00
Euro
b)
§ 115 II Nr. 2
NKomVG 40.000,00
Euro
c)
§ 117 I 2 NKomVG 20.000,00
Euro
d)
§ 12 I KomHKVO 40.000,00
Euro
e)
§ 19 IV 1 KomHKVO 8.000,00
Euro
f)
für
Rückstellungen und Abgrenzungen 500,00
Euro