Beschluss: ungeändert beschlossen

Der Rat der Samtgemeinde Freren beschließt auf Vorschlag des Samtgemeindeausschusses einstimmig nachstehende Haushaltssatzung einschließlich des Investitionsprogramms sowie des Stellenplanes:

 

Haushaltssatzung

 

Auf Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) hat der Rat der Samtgemeinde Freren in seiner Sitzung am 10. Dezember 2019 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen:

 

 

§  1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 7.167.200 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 7.167.200 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf..................................................................... 800 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 800 Euro

 

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf....................... 6.755.000 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf...................... 6.579.100 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 506.600 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf......................................... 1.124.000 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 286.600 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 7.261.600 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 7.989.700 Euro

 

 

§  2

 

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) werden nicht veranschlagt.

 

 

§  3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

§  4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.100.000 Euro festgesetzt.

 

 

§  5

 

Der Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2020 wird auf 33,0 v.H. der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

 

 

§  6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

 

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                        100.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                          40.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                 20.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                 40.000,00 Euro

e)    §   19 IV 1 KomHKVO                                                              8.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                       500,00 Euro