Sitzung: 17.02.2020 Gemeinderat Andervenne
Zunächst gibt Samtgemeindebürgermeister Ritz einen
Überblick über die Finanzsituation in der Samtgemeinde Freren und den
Mitgliedsgemeinden. Ferner erläutert er vorgesehene Investitionen seitens der
Samtgemeinde Freren.
Kämmerer Schütte führt sodann aus, dass sich das
Haushaltsjahr 2019 positiv entwickelt hat. So könnten derzeit Mehrerträge bei
der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 71.100 €, bei den Anteilen an der
Einkommenssteuer in Höhe von rd. 71.500 € und bei den Anteilen an der Umsatzsteuer
von rd. 9.400 € verzeichnet werden. Auf der Aufwandsseite lasse sich
Minderaufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in Höhe von rd. 28.600 €
verzeichnen. Diese und weitere Minderaufwendungen führen letztendlich dazu,
dass mit einem vorläufigen Jahresergebnis von 134.400 € kalkuliert werden kann.
Auch in der Finanzberechnung spiegelt sich die positive Entwicklung wider. Der
Bestand an liquiden Mitteln betrug am 31.12.2019 rd. 363.000 €. Sodann
erläutert er die einzelnen Positionen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes und
trägt das Investitionsprogramm und den Stellenplan vor.
Auf Anfrage von Ratsmitglied Meyer wird mitgeteilt,
dass die Hebesätze letztmalig 2015 angehoben wurden. Der Bitte, den
Ratsmitgliedern nach Feststehen belastbarer Zahlen für das Haushaltsjahres 2020
einen Vergleich der Ist– und Planzahlen vorzulegen, wird nachgekommen.
Hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplanes 2021
erklären sich die Ratsmitglieder damit einverstanden, einen Entwurf mit
Anhebung der Steuer-Hebesätze zu rechnen.
Sodann beschließt der Rat der Gemeinde Andervenne auf
Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
einstimmig folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nebst dem
Stellenplan der Gemeinde Andervenne für das Haushaltsjahr 2020 sowie das
vorliegende Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2020 – 2023:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird
1. im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf....................................................................... 711.200
Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................... 811.500
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0
Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen
auf............................................................ 0
Euro
2.
im Finanzhaushalt mit dem
jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit auf.......................... 664.400
Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit............................... 779.200
Euro
2.3 der Einzahlungen für
Investitionstätigkeit auf............................................. 882.200
Euro
2.4 der Auszahlungen für
Investitionstätigkeit auf............................................ 210.800
Euro
2.5 der Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0
Euro
2.6 der Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf.......................................... 13.000
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des
Finanzhaushaltes............................................................ 1.546.600
Euro
- der Auszahlungen des
Finanzhaushaltes........................................................... 1.003.000
Euro
§ 2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden
nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im
Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Realsteuern
werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 335 v.H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 335
v.H.
2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 335
v.H.
§ 6
Als unerheblich im Sinne
der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115 II Nr. 1 NKomVG 30.000,00
Euro
b)
§ 115 II Nr. 2 NKomVG 10.000,00
Euro
c)
§ 117 I 2 NKomVG 5.000,00
Euro
d)
§ 12 I KomHKVO 15.000,00
Euro
e)
§ 19 IV 1 GemHKVO 2.000,00
Euro
f)
für Rückstellungen und Abgrenzungen 500,00
Euro
