Zunächst gibt Samtgemeindebürgermeister Ritz einen Überblick über die Finanzsituation in der Samtgemeinde Freren und den Mitgliedsgemeinden. Ferner erläutert er vorgesehene Investitionen seitens der Samtgemeinde Freren.  

Kämmerer Schütte führt sodann aus, dass sich das Haushaltsjahr 2019 positiv entwickelt hat. So könnten derzeit Mehrerträge bei der Gewerbesteuer in Höhe von rd. 71.100 €, bei den Anteilen an der Einkommenssteuer in Höhe von rd. 71.500 € und bei den Anteilen an der Umsatzsteuer von rd. 9.400 € verzeichnet werden. Auf der Aufwandsseite lasse sich Minderaufwendungen bei den Sach- und Dienstleistungen in Höhe von rd. 28.600 € verzeichnen. Diese und weitere Minderaufwendungen führen letztendlich dazu, dass mit einem vorläufigen Jahresergebnis von 134.400 € kalkuliert werden kann. Auch in der Finanzberechnung spiegelt sich die positive Entwicklung wider. Der Bestand an liquiden Mitteln betrug am 31.12.2019 rd. 363.000 €. Sodann erläutert er die einzelnen Positionen des Ergebnis- und Finanzhaushaltes und trägt das Investitionsprogramm und den Stellenplan vor.

Auf Anfrage von Ratsmitglied Meyer wird mitgeteilt, dass die Hebesätze letztmalig 2015 angehoben wurden. Der Bitte, den Ratsmitgliedern nach Feststehen belastbarer Zahlen für das Haushaltsjahres 2020 einen Vergleich der Ist– und Planzahlen vorzulegen, wird nachgekommen.

Hinsichtlich der Aufstellung des Haushaltsplanes 2021 erklären sich die Ratsmitglieder damit einverstanden, einen Entwurf mit Anhebung der Steuer-Hebesätze zu rechnen.

Sodann beschließt der Rat der Gemeinde Andervenne auf Grund des § 112 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) einstimmig folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nebst dem Stellenplan der Gemeinde Andervenne für das Haushaltsjahr 2020 sowie das vorliegende Investitionsprogramm für den Planungszeitraum 2020 – 2023:

§  1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf....................................................................... 711.200 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................... 811.500 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0 Euro

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf.......................... 664.400 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................... 779.200 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 882.200 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 210.800 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.......................................... 13.000 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 1.546.600 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 1.003.000 Euro

§  2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§  3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§  4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2020 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

§  5

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 335 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 335 v.H.

2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 335 v.H.

§  6

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                            30.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                            10.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                     5.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                   15.000,00 Euro

e)    §   19 IV 1 GemHKVO                                                               2.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                         500,00 Euro