Bürgermeister Schröder verweist auf die Vorlage zum Haushalt der Gemeinde Andervenne für das Jahr 2021 und gibt zunächst eine kurze Zusammenfassung der Entwicklung im Haushaltsjahr 2020. Herausragendes Projekt war sicherlich der Neubau des Kindergartens und die Sanierung der Alten Mühle ohne jegliche Kreditaufnahme. Trotz gestiegener Ausgaben im Unterhalt des Kindergartens wird das Jahr 2020 voraussichtlich mit einem positiven Saldo abschließen.

 

Samtgemeindebürgermeister Ritz gibt zu Bedenken, dass die finanzielle Entwicklung in den nächsten Haushaltsjahren durchaus ernst zu nehmen sei. Die bisherigen Plandaten prognostizieren keinen Haushaltsausgleich mehr. Höhere Umlagen resultierend aus einer guten Steuerkraftentwicklung sowie steigende Kosten bei der Defizitabdeckung in den Kindertagesstätten stellen alle Mitgliedsgemeinden vor große Probleme. Eine im letzten Jahr bereits angedeutete Steueranhebung ließe sich für 2021 noch vermeiden, würde dann aber ab 2022 für alle Mitgliedsgemeinden unausweichlich werden. Für die Samtgemeinde Freren stellen der Neubau des Feuerwehrhauses in Beesten, die Ausführung des Digitalpaktes sowie Baumaßnahmen in den Schulen, wo Förderanträge u.a. für die Sanierung der Toiletten in der Grundschule Andervenne gestellt wurden, vor große Herausforderungen.

 

Sodann erläutert Kämmerer Schütte die wesentlichen Haushaltspositionen und beantwortet Fragen der Ratsmitglieder.    

 

Nach weiterer Beratung beschließt der Rat der Gemeinde Andervenne einstimmig nachstehende Haushaltssatzung nebst Investitionsprogramm und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021:

 

   § 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf....................................................................... 762.700 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................... 883.500 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0 Euro

 

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit................................ 715.900 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................... 851.200 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 543.200 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 797.000 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf......................................... 250.000 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf............................................ 5.100 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 1.509.100 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 1.653.300 Euro

 

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

 

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000 Euro festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

1. Grundsteuer

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 335 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 335 v.H.

 

2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 335 v.H.

 

 

§ 6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

 

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                            50.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                            15.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                     5.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                   20.000,00 Euro

e)    §   19 IV I KomHKVO                                                                 4.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                       500,00 Euro