Sitzung: 02.03.2021 Gemeinderat Andervenne
Bürgermeister Schröder
verweist auf die Vorlage zum Haushalt der Gemeinde Andervenne für das Jahr 2021
und gibt zunächst eine kurze Zusammenfassung der Entwicklung im Haushaltsjahr
2020. Herausragendes Projekt war sicherlich der Neubau des Kindergartens und
die Sanierung der Alten Mühle ohne jegliche Kreditaufnahme. Trotz gestiegener
Ausgaben im Unterhalt des Kindergartens wird das Jahr 2020 voraussichtlich mit
einem positiven Saldo abschließen.
Samtgemeindebürgermeister
Ritz gibt zu Bedenken, dass die finanzielle Entwicklung in den nächsten
Haushaltsjahren durchaus ernst zu nehmen sei. Die bisherigen Plandaten prognostizieren
keinen Haushaltsausgleich mehr. Höhere Umlagen resultierend aus einer guten
Steuerkraftentwicklung sowie steigende Kosten bei der Defizitabdeckung in den
Kindertagesstätten stellen alle Mitgliedsgemeinden vor große Probleme. Eine im
letzten Jahr bereits angedeutete Steueranhebung ließe sich für 2021 noch
vermeiden, würde dann aber ab 2022 für alle Mitgliedsgemeinden unausweichlich
werden. Für die Samtgemeinde Freren stellen der Neubau des Feuerwehrhauses in
Beesten, die Ausführung des Digitalpaktes sowie Baumaßnahmen in den Schulen, wo
Förderanträge u.a. für die Sanierung der Toiletten in der Grundschule
Andervenne gestellt wurden, vor große Herausforderungen.
Sodann erläutert
Kämmerer Schütte die wesentlichen Haushaltspositionen und beantwortet Fragen
der Ratsmitglieder.
Nach weiterer Beratung
beschließt der Rat der Gemeinde Andervenne einstimmig nachstehende Haushaltssatzung
nebst Investitionsprogramm und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2021:
§ 1
Der Haushaltsplan für
das Haushaltsjahr 2021 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der
ordentlichen Erträge auf....................................................................... 762.700 Euro
1.2 der
ordentlichen Aufwendungen auf........................................................... 883.500
Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0
Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0
Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der
Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit................................ 715.900
Euro
2.2 der
Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................... 851.200
Euro
2.3 der
Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 543.200
Euro
2.4 der
Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................ 797.000
Euro
2.5 der
Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf......................................... 250.000
Euro
2.6 der
Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf............................................ 5.100
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der
Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 1.509.100
Euro
- der
Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 1.653.300
Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 250.000 Euro
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag,
bis zu dem im Haushaltsjahr 2021 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung
von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 300.000 Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze
für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a)
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 335 v.H.
b)
für die Grundstücke (Grundsteuer B).................................................................... 335
v.H.
2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 335
v.H.
§ 6
Als
unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende
Wertgrenzen:
a)
§ 115 II Nr. 1
NKomVG 50.000,00
Euro
b)
§ 115 II Nr. 2
NKomVG 15.000,00
Euro
c)
§ 117 I 2 NKomVG 5.000,00
Euro
d)
§ 12 I KomHKVO 20.000,00
Euro
e)
§ 19 IV I KomHKVO 4.000,00
Euro
f) für Rückstellungen und Abgrenzungen 500,00
Euro