Die Ratsmitglieder Föcke und Kall, die nicht an der konstituierenden Sitzung des Samtgemeinderates teilnehmen konnten, werden vor Eintritt in die Tagesordnung von Samtgemeindebürgermeister Ritz eindringlich auf die ihnen nach den §§ 40, 41 und 42 NKomVG obliegenden Pflichten hingewiesen und von ihm gemäß § 103 Satz 1 NKomVG in Verbindung mit § 43 NKomVG verpflichtet, ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen und die Gesetze zu beachten.