Der Rat der Samtgemeinde Freren beschließt sodann auf Vorschlag des Samtgemeindeausschusses bei einer Gegenstimme, nachstehende Haushaltssatzung nebst Investitionsprogramm und Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022:

 

   § 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird

 

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 7.550.200 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 7.873.400 Euro

 

1.3 der außerordentlichen Erträge auf.................................................................. 1.800 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 800 Euro

 

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

 

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................. 7.238.100 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................ 7.449.500 Euro

 

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 601.800 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf......................................... 2.580.600 Euro

 

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf...................................... 1.800.000 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 330.400 Euro

 

festgesetzt.

 

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 9.639.900 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes......................................................... 10.360.500 Euro

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.800.000 Euro festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 470.000 Euro festgesetzt.

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2022 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Hebesatz der Samtgemeindeumlage für das Haushaltsjahr 2022 wird auf 32,0 v.H. der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden festgesetzt.

 

§ 6

 

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

 

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                          200.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                            75.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                   30.000,00 Euro

d)    §   12 I KomHKVO                                                                   50.000,00 Euro

e)    §   19 IV I KomHKVO                                                               10.000,00 Euro

f)     für Rückstellungen und Abgrenzungen                                       500,00 Euro