Sitzung: 08.02.2024 Gemeinderat Messingen
Beschluss: ungeändert beschlossen
Der Rat der Gemeinde Messingen beschließt, die nachstehende
Haushaltsatzung für das Haushaltsjahr 2024 nebst dem Investitionsprogramm und
dem Stellenplan zu beschließen einstimmig.
Der
Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 1.320.500 Euro
1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 1.382.000
Euro
1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0
Euro
1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0
Euro
2. im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen
Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit............................ 1.255.000
Euro
2.2 der Auszahlungen aus laufender
Verwaltungstätigkeit........................... 1.246.900
Euro
2.3 der Einzahlungen für
Investitionstätigkeit auf............................................ 506.300
Euro
2.4 der Auszahlungen für
Investitionstätigkeit auf........................................ 1.309.000
Euro
2.5 der Einzahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf................................................... 0
Euro
2.6 der Auszahlungen für
Finanzierungstätigkeit auf.................................................. 0
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes.......................................................... 1.761.300
Euro
- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes......................................................... 2.555.900
Euro
§ 2
Kredite für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2024
Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch
genommen werden dürfen, wird auf 209.000 Euro festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das
Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......................... 360
v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B).................................................................... 360
v.H.
2. Gewerbesteuer............................................................................................................ 360
v.H.
§ 6
Als unerheblich im Sinne der nachstehenden
Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a) § 115 II Nr. 1 NKomVG 50.000,00
Euro
b) § 115 II Nr. 2 NKomVG 20.000,00
Euro
c) § 117 I 2 NKomVG 5.000,00
Euro
Ferner sind Beträge
[unbegrenzt] als unerheblich anzusehen, die der Verrechnung zwischen den
Produkten/Leistungen dienen,
- die wirtschaftlich
durchlaufend sind,
- die der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
- die für abschlusstechnische Buchungen
notwendig sind.
d) § 12 I KomHKVO 30.000,00
Euro
e) § 19 IV 1 KomHKVO 4.000,00
Euro
f) für Rückstellungen 20.000,00
Euro
g) für Abgrenzungen 500,00
Euro
Eine Abgrenzung bei
regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen [Energiekosten, Umlagen,
Konzessionen, Steuern, u.ä.] unterbleibt, sofern es sich nicht um eine
außergewöhnliche Abweichung handelt.