Sitzung: 29.01.2024 Gemeinderat Beesten
Beschluss: ungeändert beschlossen
Nach eingehender
Beratung beschließt der Rat der Gemeinde Beesten einstimmig die nachstehende
Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 nebst
Investitionsprogramm und Stellenplan:
§ 1
Der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2024 wird
1. im Ergebnishaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
1.1 der ordentlichen
Erträge auf....................................................... 3.148.600
Euro
1.2 der ordentlichen
Aufwendungen auf.......................................... 3.698.200 Euro
1.3 der
außerordentlichen Erträge auf............................................................. 0
Euro
1.4 der
außerordentlichen Aufwendungen auf............................................... 0
Euro
2. im Finanzhaushalt
mit dem jeweiligen Gesamtbetrag
2.1 der Einzahlungen aus
laufender Verwaltungstätigkeit............ 3.025.500
Euro
2.2 der Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit.......... 3.433.300
Euro
2.3 der Einzahlungen
für Investitionstätigkeit auf.......................... 1.229.600
Euro
2.4 der Auszahlungen
für Investitionstätigkeit auf......................... 2.536.000
Euro
2.5 der Einzahlungen
für Finanzierungstätigkeit auf..................... 1.000.000
Euro
2.6 der Auszahlungen
für Finanzierungstätigkeit auf.......................... 65.000
Euro
festgesetzt.
Nachrichtlich:
Gesamtbetrag
- der Einzahlungen des
Finanzhaushaltes............................................ 5.255.100
Euro
- der Auszahlungen des
Finanzhaushaltes........................................... 6.034.300
Euro
§ 2
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.000.000,00 Euro
festgesetzt.
§ 3
Der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen wird auf 965.000,00 Euro festgesetzt.
§ 4
Der Höchstbetrag, bis
zu dem im Haushaltsjahr 2024 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von
Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 504.000 Euro
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die
Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A).......... 360
v.H.
b) für die Grundstücke
(Grundsteuer B)......................................................... 360
v.H.
2. Gewerbesteuer 360
v.H.
§ 6
Als unerheblich im Sinne
der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:
a)
§ 115 II Nr. 1 NKomVG 100.000,00
Euro
b)
§ 115 II Nr. 2 NKomVG 50.000,00
Euro
c)
§ 117 I 2 NKomVG 20.000,00
Euro
Ferner sind Beträge [unbegrenzt] als unerheblich
anzusehen, die der Verrechnung zwischen den Produkten/Leistungen dienen,
-
die
wirtschaftlich durchlaufend sind,
-
die
der Rückzahlung von Zuweisungen dienen,
-
die
für abschlusstechnische Buchungen notwendig sind.
d)
§ 12 I KomHKVO 50.000,00
Euro
e)
§ 19 IV 1 KomHKVO 5.000,00
Euro
f)
für Rückstellungen und Abgrenzungen 500,00
Euro
Eine Abgrenzung bei
regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsvorfällen [Energiekosten, Umlagen,
Konzessionen, Steuern, u.ä.] unterbleibt, sofern es sich nicht um eine
außergewöhnliche Abweichung handelt.