Beschluss: ungeändert beschlossen

Sodann beschließt der Rat der Stadt Freren auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses einstimmig, die nachfolgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 sowie den Stellenplan und das Investitionsprogramm:

§  1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird

1.  im Ergebnishaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

1.1 der ordentlichen Erträge auf.................................................................... 4.302.800 Euro

1.2 der ordentlichen Aufwendungen auf........................................................ 4.302.800 Euro

1.3 der außerordentlichen Erträge auf......................................................................... 0 Euro

1.4 der außerordentlichen Aufwendungen auf............................................................ 0 Euro

2.  im Finanzhaushalt mit dem jeweiligen Gesamtbetrag

2.1 der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................. 3.966.600 Euro

2.2 der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit............................ 4.046.400 Euro

2.3 der Einzahlungen für Investitionstätigkeit auf............................................. 898.300 Euro

2.4 der Auszahlungen für Investitionstätigkeit auf......................................... 1.300.000 Euro

2.5 der Einzahlungen für Finanzierungstätigkeit auf.................................................... 0 Euro

2.6 der Auszahlungen für Finanzierungstätigkeit auf........................................ 186.100 Euro

festgesetzt.

Nachrichtlich:

Gesamtbetrag

- der Einzahlungen des Finanzhaushaltes............................................................ 4.864.900 Euro

- der Auszahlungen des Finanzhaushaltes........................................................... 5.532.500 Euro

§  2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§  3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§  4

Der Höchstbetrag, bis zu dem im Haushaltsjahr 2016 Liquiditätskredite zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 660.000 Euro festgesetzt.

§  5

Die Steuersätze für die Realsteuern werden für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)................................. 335 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)........................................................................... 335 v.H.

2. Gewerbesteuer................................................................................................................ 335 v.H.

§  6

Als unerheblich im Sinne der nachstehenden Rechtsnormen gelten folgende Wertgrenzen:

a)    § 115 II Nr. 1 NKomVG                                                          20.000,00 Euro

b)    § 115 II Nr. 2 NKomVG                                                            5.000,00 Euro

c)    § 117 I 2 NKomVG                                                                   2.000,00 Euro

d)    § 19 IV 1 GemHKVO                                                               2.000,00 Euro

e)    für Rückstellungen und Abgrenzungen                                       500,00 Euro