Sitzung: 04.10.2016 Gemeinderat Andervenne
Hauptamtsleiter Schröder erläutert anhand der
Beschlussvorlage II/005/2016 ausführlich die Sach- und Rechtslage.
Nach derzeitiger Rechtslage wird die
Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts
(jPdöR) in § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert. Danach sind jPdöR
mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Unternehmer und unterliegen damit
der Umsatzsteuerpflicht. Liegt kein BgA vor, ist die jPdöR insoweit keine
Unternehmerin und unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer.
Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit bei
seinen Entscheidungen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU
unter Betrachtung der Wettbewerbsverzerrungen für Dienstleistungen von jPdöR in
den vergangenen Jahren – Urteile von 2010 - 2011 – kontinuierlich ausgeweitet
und mit dem EU-Recht in Einklang gesetzt. Das Bundesministerium hat nunmehr mit
Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 die MwStSystRL der EU umgesetzt.
Für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 gilt als Übergangsregelung die Bestimmung
nach dem alten Recht. Für alle Umsätze ab dem 01.01.2017 ist die Neuregelung
anzuwenden.
Das Bundesfinanzministerium hat allerdings nach § 27 Abs.
22 Satz 3 UStG den jPdöR die Möglichkeit eröffnet, für sämtliche Leistungen
nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 weiterhin den § 2 Abs. 3 UStG in der
am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Dazu ist eine Erklärung gegenüber
dem Finanzamt erforderlich. Diese Erklärung – Optionserklärung – kann nur für
alle ausgeübten Tätigkeiten der jPdöR abgegeben werden. Eine Beschränkung auf
einzelne Tätigkeitsbereiche ist ausgeschlossen. Die Optionserklärung kann nur
einmalig bis zum 31.12.2016 abgegeben werden. Danach kann sie jährlich zum
01.01. des Folgejahres widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist eine erneute Optionserklärung
ausgeschlossen.
Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen dringend, die
Optionserklärung abzugeben. Hintergrund ist, dass alle Leistungen hinsichtlich
ihrer Umsatzsteuer zu überprüfen sind. Lediglich die rein hoheitlichen
Leistungen bleiben von der Umsatzsteuer befreit. Das Bundesfinanzministerium
wird noch eine Kriterienliste veröffentlichen, welche weiteren Leistungen
befreit bleiben. Mit einer Veröffentlichung wird allerdings nicht vor Herbst
2016 gerechnet. Um alle Leistungen prüfen zu können und ggf. mit dem Finanzamt
eine prozentuale Aufteilung der zugehörigen Vorsteuer auszuhandeln (z. B. bei
Leistungen die nur in Teilen umsatzsteuerpflichtig werden), wird der Optionszeitraum
als dringend erforderlich angesehen.
Nach kurzer Beratung beschließt der Rat der Gemeinde
Andervenne einstimmig, die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG
gegenüber dem zuständigen Finanzamt Lingen (Ems) abzugeben.
