Hauptamtsleiter Schröder erläutert anhand der Beschlussvorlage II/005/2016 ausführlich die Sach- und Rechtslage.

Nach derzeitiger Rechtslage wird die Unternehmereigenschaft der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) in § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert. Danach sind jPdöR mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) Unternehmer und unterliegen damit der Umsatzsteuerpflicht. Liegt kein BgA vor, ist die jPdöR insoweit keine Unternehmerin und unterliegt auch nicht der Umsatzsteuer.

Der Bundesfinanzhof hat in der Vergangenheit bei seinen Entscheidungen die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU unter Betrachtung der Wettbewerbsverzerrungen für Dienstleistungen von jPdöR in den vergangenen Jahren – Urteile von 2010 - 2011 – kontinuierlich ausgeweitet und mit dem EU-Recht in Einklang gesetzt. Das Bundesministerium hat nunmehr mit Artikel 12 des Steueränderungsgesetzes 2015 die MwStSystRL der EU umgesetzt. Für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 gilt als Übergangsregelung die Bestimmung nach dem alten Recht. Für alle Umsätze ab dem 01.01.2017 ist die Neuregelung anzuwenden.

Das Bundesfinanzministerium hat allerdings nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG den jPdöR die Möglichkeit eröffnet, für sämtliche Leistungen nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 weiterhin den § 2 Abs. 3 UStG in der am 31.12.2015 geltenden Fassung anzuwenden. Dazu ist eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt erforderlich. Diese Erklärung – Optionserklärung – kann nur für alle ausgeübten Tätigkeiten der jPdöR abgegeben werden. Eine Beschränkung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist ausgeschlossen. Die Optionserklärung kann nur einmalig bis zum 31.12.2016 abgegeben werden. Danach kann sie jährlich zum 01.01. des Folgejahres widerrufen werden. Nach dem Widerruf ist eine erneute Optionserklärung ausgeschlossen.

Die kommunalen Spitzenverbände empfehlen dringend, die Optionserklärung abzugeben. Hintergrund ist, dass alle Leistungen hinsichtlich ihrer Umsatzsteuer zu überprüfen sind. Lediglich die rein hoheitlichen Leistungen bleiben von der Umsatzsteuer befreit. Das Bundesfinanzministerium wird noch eine Kriterienliste veröffentlichen, welche weiteren Leistungen befreit bleiben. Mit einer Veröffentlichung wird allerdings nicht vor Herbst 2016 gerechnet. Um alle Leistungen prüfen zu können und ggf. mit dem Finanzamt eine prozentuale Aufteilung der zugehörigen Vorsteuer auszuhandeln (z. B. bei Leistungen die nur in Teilen umsatzsteuerpflichtig werden), wird der Optionszeitraum als dringend erforderlich angesehen.

Nach kurzer Beratung beschließt der Rat der Gemeinde Andervenne einstimmig, die Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt Lingen (Ems) abzugeben.